News und Aktuelles in Sozialleistungen, Banken, Versicherungen, Wirtschaft - Familien-Kunden-Wegweiser
» Hartz IV - So bleibt Ihr Vermögen geschützt !
Mit der richtigen Vorsorge-Strategie bleibt fürs Alter gespartes Vermögen auch im Falle längerer Arbeitslosigkeit geschützt. Insbesondere jüngeren Sparern sollen, von Anfang an zumindest einen Teil der Sparbeträge "hartz-IV-sicher" anzulegen.
Generell müssen Arbeitslose, bevor sie Arbeitslosengeld II erhalten, ihr verwertbares Vermögen aufbrauchen. Zum Vermögen zählen nicht nur Bargeld, Sparbücher,
Tagesgeldkonten, Lebensversicherungen, Grundstücke, Wertpapiere, nicht selbst genutzte Immobilien, wertvoller schmuck, Zweitfahrzeuge oder Luxusfahrzeuge.
Doch dieser Verpflichtung sind Grenzen gesetzt:
Für sie gelten die allgemeinen Vermögensfreibeträge :
- 150 Euro pro Lebensjahr, (mindestens 3.100 Euro - maximal 9.750 Euro)
- für alle geboren vor dem 1. Januar 1948, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr (maximal 33.800 Euro)
- zusätzliche Altersvorsorge-Freibetrag (250 Euro pro Lebensjahr, maximal 16.250 Euro)
- für minderjährige Kinder gilt ein Freibetrag von 3.100 Euro
- Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen je Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
- keine Kündigung der Verträge bei mehr als 10 % Verlust !
- Betrieblichen Altersversorgung, Basis-/(Rürup) - Rente, bis zum Altersgrenze
- Riester-Rente bis der jährliche Höchstbetrag von 2.100 Euro
» Das Elterngeld
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz gilt seit dem 1. Januar 2007
Die neue Leistungen
Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Für Geringverdiener mit einem Einkommen unter 1.000 Euro vor der Geburt des Kindes wird die Ersatzrate auf bis zu 100 Prozent angehoben. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Mehrkindfamilien mit kleinen Kindern profitieren vom so genannten Geschwisterbonus: Sie erhalten einen Zuschlag von 10 Prozent, mindestens aber 75 Euro zu dem sonst zustehenden Elterngeld des betreuenden Elternteils.
Das Elterngeld wird an Väter und Mütter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei mindestens zwei und höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt und den Eltern mindestens zwei Monate Erwerbseinkommen wegfällt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich des wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.
Antragstellung und Fristen
Das Elterngeld muss schriftlich bei den für den Vollzug des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes zuständigen Elterngeldstellen der Bundesländer beantragt werden. Jeder Elternteil kann für sich einmal einen Antrag auf Elterngeld stellen. Der Antrag muss nicht sofort nach der Geburt des Kindes gestellt werden. Rückwirkende Zahlungen werden jedoch nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf Elterngeld eingegangen ist.
» Kindergeld
Überblick zu den wichtigsten Regelungen für die Gewährung von Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz:
Auszahlung an Kinder, andere Personen oder Behörden wird monatlich gezahlt
- 184,00 € jeweils für das erste und zweite Kind
- 190,00 € für das dritte Kind
- 215,00 € für jedes weitere Kind
Unter welchen Voraussetzungen wird Kindergeld gezahlt ?
- Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt und unterschrieben werden bei der Familienkasse
- Kindergeld wird mindestens bis zum 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Befindet sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. im Studium, wird Kindergeld bis grundsätzlich maximal zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt (Übergangsregelung: Geburtsjahrgang 1982 bis 26, 1980 und 1981 bis 27 Jahre). Hat ein in Studium oder Ausbildung befindliches Kind Zivil- oder Wehrdienst geleistet, verlängert sich der Anspruchszeitraum um die Dauer des Wehr- bzw. Zivildienstes
Wo kann ich den Antrag auf Kindergeld stellen ?
Die Anträge auf Kindergeld werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.
Hinweis : Kindergeld kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes auch für eine Übergangszeit von vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten bezogen werden. Der nächste Ausbildungsabschnitt muss spätestens im 5. Kalendermonat nach Ablauf von vier vollen Kalendermonaten, in denen sich das Kind nicht in Ausbildung befunden hat, beginnen.
» Kinderzuschlag
Kinderzuschlag wird an Eltern mit geringem Einkommen gezahlt, die in Ihrem Haushalt unverheiratete Kinder unter 25 Jahre versorgen. Wenn also das Einkommen nur reicht, um den eigenen Lebensunterhalt zu decken, aber nicht den der unverheirateten Kinder unter 25 Jahren, dann kann ein Antrag auf Kinderzuschlag gestellt werden. Für verheiratete Kinder oder Kinder ab dem vollendeten 25. Lebensjahr besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag, selbst dann nicht, wenn diese noch Kindergeld erhalten.
Die Höhe des Kinderzuschlags beträgt maximal 140,00 Euro pro Monat. Die Leistung wird für höchstens 36 Monate gewährt.
Unter welchen Voraussetzungen wird Kinderzuschlag gezahlt ?
- Um die Leistung zu bekommen, muss ein Anspruch auf Kindergeld vorliegen.
Wo kann ich den Antrag auf Kinderzuschlag stellen ?
Die Anträge auf Kinderzuschlag werden von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit entgegengenommen.
Hinweis : Der Kinderzuschlag wird von der Familienkasse der zuständigen Arbeitsagentur gezahlt.
» Gesundheitsreform - Versicherungspflicht seit 16. Juni 2008
Information - Bundesministerium für Gesundheit - Versicherungspflicht
"Wie wichtig eine Absicherung für den Krankheitsfall ist, merkt man spätestens, wenn man krank wird und keine hat.
Zwar waren auch bisher die meisten Einwohner in Deutschland über eine Krankenversicherung abgesichert, aber die
Zahl derer, die ohne jegliche Absicherung im Krankheitsfall waren, war immer noch zu groß. Ihnen konnte es bisher
jederzeit so gehen, dass sie bei Krankheit nicht wussten, wie sie die notwendigen Behandlungskosten bezahlen sollten.
Dies soll in Zukunft niemandem mehr passieren.
Alle Einwohnerinnen und Einwohner, die keinen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall haben,
erhalten wieder Zugang zu einer Krankenversicherung. Ob gesetzlich oder privat, hängt davon ab, wie man vorher
versichert war. Wer bisher weder gesetzlich noch privat versichert war, wird in dem System versichert, dem er oder sie
aufgrund der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zuzuordnen ist. Wer zum Beispiel selbstständig ist, hat Zugang zur privaten
Krankenversicherung.
Die Erweiterung der bisherigen Versicherungspflicht auf Personen ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
bedeutet, dass im Grundsatz nunmehr jede und jeder dazu beiträgt, das persönliche Krankheitsrisiko finanziell
abzusichern. Sie verhindert auch, dass Menschen bewusst auf die Absicherung verzichten, weil sie wissen, dass letztlich
die Allgemeinheit die Kosten einer medizinischen Behandlung tragen muss, wenn die eigenen Mittel nicht ausreichen.
Zugleich kann allen, die versichert sind, künftig auch der Versicherungsschutz nicht mehr vollständig entzogen werden
zum Beispiel wegen Beitragsrückstand.
Auf der anderen Seite gilt: Wer zu spät, zum Beispiel erst, wenn er krank ist, dieser neuen Versicherungspflicht
nachkommt, muss nicht bezahlte Beiträge nachzahlen. Denn seit dem 1. April 2007 ist diese neue Versicherungspflicht in
der GKV entstanden, die damit verbundene Beitragspflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem kein anderweitiger
Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall vorliegt. In der privaten Krankenversicherung beginnt die entsprechende
Pflicht zum Abschluss einer Krankenversicherung ab dem 1. Januar 2009. Im Ergebnis besteht danach praktisch für alle
Bürgerinnen und Bürger eine lückenlose Krankenversicherungspflicht. Sie sind soweit dies nicht schon bereits der Fall
war - damit zugleich auch pflegeversichert."
Wer muss sich versichern ?
Bundesministerium für Gesundheit - "Mit der Einführung der Versicherungspflicht seit dem
1. Januar 2009 muss sich jede/r versichern. Wer dies nicht tut,
muss bei verspätetem Vertragsabschluss Prämienzuschläge zahlen:
Für Februar bis Mai dieses Jahres jeweils den vollen Monatsbeitrag,
also maximal rund 570 Euro pro Monat, ab Juni 2009 für jeden weiteren Monat
ein Sechstel des entsprechenden Beitrags. Sie sollten also auf jeden
Fall einen Vertrag abschließen, falls Sie dies nicht schon getan haben."
» Die Abgeltungsteuer ist da
Sind Sie up to date ?
Am 01.01.2009 wurde in Deutschland die Abgeltungsteuer für Kapitalvermögen eingeführt.
Damit entfällt die bisherige Kapitalertragsteuer und es ergeben sich für Sparer und Vorsorger neue Bedingungen.
Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 ersetzt die Abgeltundssteuer die Kapitalertragssteuer.
Als Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören ab 1.1.2009 auch die private Veräußerungsgewinne (Kursgewinne) aus Wertpapieren.
D.h. auch nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr sind die erzielten Kursgewinne steuerpflichtig.
Der Abgeltungsteuer unterliegen Zinsen, sowie Dividenden, als auch Erträge aus Fonds und aus Zertifikaten.
Der Abzug der Abgeltungssteuer erfolgt direkt durch die Bank.
Veräußerungsgewinne sind mit 25% Steuersatz zzgl. 5,5% Soli, zzgl. Kist. zu versteuern, unabhängig von der Haltedauer. Vor dem 31.12.2008 erworbene Anteile bleiben steuerfrei nach einjähriger Spekulationsfrist.
Was Können Sie dagegen tun ?
- passen Sie Ihre Anlagestrategie auf die veränderten Bedingungen an
- jede Anlage Optimieren, prüfen und Entscheiden Sie neu
- möglichst langfristig und auf mehrere Etappen Planen
- minimieren Sie Risiko einer Fondsschließung bei neu oder unbekannten aufgelegte Fonds
- meiden Sie (Intransparente Fonds) bei bestimmten ausländischen Fonds
- verzichten Sie nicht auf eine unabhängige Beratung
- gehen Sie nicht zu einer konzerngebundenen Hausbank oder einem Vertrieb
- achten Sie darauf, dass der Berater selbst keine eigenen Produkte aufgelegt hat
- prüfen Sie meine Kompetenz, Transparenz und Unabhängigkeit
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